Unbeschadet des §
21 Absatz 1 Satz 2 und des §
34 der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die §§
574 bis
577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß §
6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.