EGovG
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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§ 16a EGovG – Open Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.