EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
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§ 3 EhfG – Finanzierungen durch den Bund

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.