§ 24 eIDKG – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen §
8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
entgegen §
12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder
- 3.
entgegen §
20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.