§ 6 eIDKG – Sachliche Zuständigkeit |
 |
(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
- 1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,
- 2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
(eID-Karte-Behörden).
(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§
2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
(3) Zuständig
- 1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§
15 bis
17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach §
3 Absatz 3 Nummer 2,
- 2.
für das Führen einer Sperrliste nach §
9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach §
3 Absatz 3 Nummer 3.
(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.
(5) Für die Übermittlung von Daten nach §
4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach §
8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach §
8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.