(1) Bestimmte Stellen
- 1.
führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der
Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
- 2.
stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der
Richtlinie (EU) 2016/797 aus,
- 3.
stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der
Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. §
33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.