§ 35c EIGV – Anerkennung der bestimmten Stellen |
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(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und
- 2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des §
35 Absatz 2 erfüllt.
§
35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.
(3) §
35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.