EIGV
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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
26.07.2018
Fundstelle:
BGBl I 2018, 1270
Stand:
Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.
2020 I 1298
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§ 8 EIGV – Nebenbestimmungen
Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§
16
,
17
,
20
,
26
und
27
können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.
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§ 9 ›