EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.12.1995
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042
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§ 14 EigZulG – Rückforderung

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.