EinsatzWVG
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2007
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
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§ 1 EinsatzWVG – Begriffsbestimmung

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.