EinSiG
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Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
28.05.2015
Fundstelle:
BGBl I 2015, 786
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.
2026 I Nr. 81
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§ 20 EinSiG – Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
1.
zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß §
145
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.
(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des §
49
verwenden.
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