EinSiG
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.05.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 3 EinSiG – Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung

(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssysteme müssen alle erforderlichen Informationen für die Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Informationen über das Entschädigungsverfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Informationen für die Einleger können die Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sachlich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.
Fußnoten:
(+++ § 3 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23a Abs. 1 Satz 10 KredWG +++)