EinSiG
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.05.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 32a EinSiG – Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.