EinSiG
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.05.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 40 EinSiG – Unterrichtung der Bundesanstalt

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.