in einem sonstigen Gremium, das von dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,