Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach §
21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.