§ 16 ElektroG 2015 – Rücknahmepflicht der Hersteller |
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(1) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach §
14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach §
38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach §
38 Absatz 3 Satz 2. Für die Abholung der zugewiesenen Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und §
13 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach §
20 Absatz 2 bis 4 und §
22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
(3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend der Anordnung der zuständigen Behörde nach §
15 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzustellen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach §
15 Absatz 4 Satz 3.
(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Aufstellens leerer Behältnisse zu tragen.
(5) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach §
8 deren Bevollmächtigte können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach §
1 stehen. Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahmestellen dieser Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach §
13 Absatz 1 eingerichtet und betrieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt §
14 Absatz 2 entsprechend.