Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach §
15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§
37 und
38 können unbeschadet des §
24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.