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EMVG 2016

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 32  Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.

Fussnoten:

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)