Startseite
Inhaltsverzeichnis
EMVG 2016
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 32 Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Fussnoten:
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)