EMVG 2016
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.12.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 4 EMVG 2016 – Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Fußnoten:
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)