in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und §
16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des §
4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des §
4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach §
16.