(1) Energieerzeugnisse im Sinn des §
4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1.
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2.
zur Herstellung von in §
4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach §
6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des §
4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des §
4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.