für die Bestimmung des Gehalts der in §
2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe
- a)
das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie),
- b)
die DIN 51426, Ausgabe September 2011, sofern die Bestimmung nicht durch Biokomponenten gestört wird, oder
- c)
die DIN 51430, Ausgabe Februar 2018;
im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,