Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach §
52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach §
120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.