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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz - EnFG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
20.07.2022
Fundstelle:
BGBl I 2022, 1237
, 1272
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.
2025 I Nr. 347
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§ 42 EnFG – Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach §
29
ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
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