EnSiG 1975
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz - EnSiG 1975)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1974
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
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§ 5 EnSiG 1975 – Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)