§ 7 EnSiGEntschV – Folgen der Hinterlegung |
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(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des §
4 Abs. 3 und des §
6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach §
4 Abs. 3 und §
6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.