§ 4 EnSTransV – Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen |
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(1) In den Fällen des §
3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des §
3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.
(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
der Name des Begünstigten,
- 2.
die Anschrift des Begünstigten,
- 3.
der Identifikator des Begünstigten,
- 4.
die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entnommenen Stroms,
- 5.
die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro,
- 6.
der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach §
2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,
- 7.
ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des §
2 Absatz 4 galt,
- 8.
ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des §
2 Absatz 6 tätig ist und
- 9.
ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des §
2 Absatz 7 tätig ist.
(3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt §
39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und §
8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach §
3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
(5) In den Fällen des §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus
- 1.
der Differenz zwischen den Steuersätzen nach §
2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes und den Steuersätzen nach §
2 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder
- 2.
der Differenz zwischen dem Steuersatz nach §
3 des Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach §
9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergesetzes einerseits sowie der Menge des entnommenen Stroms andererseits.
(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des §
3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.