§ 8 EnSTransV – Verarbeitung der erhobenen Daten |
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(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach §
1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§
3 bis
5 erhobenen Daten verarbeiten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.