§ 2 EntgTranspG – Anwendungsbereich |
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(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach §
5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach §
5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.