EnVKBgV
Verordnung zur Sanktionsbewehrung unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Energieverbrauchskennzeichnungs-Bußgeldverordnung - EnVKBgV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.10.2026
Fundstelle:
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§ 10 EnVKBgV – Ordnungswidrigkeiten zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display mit einen dort genannten Energielabel geliefert wird,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Eingabe gemacht wird,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder h nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt wird,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e oder f nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes elektronisches Label bereitgestellt wird,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label aufgedruckt oder aufgeklebt ist,
7.
entgegen Artikel 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein elektronisches Display ein dort genanntes Label trägt oder dieses Label in dort genannter Weise angehängt oder angebracht ist,
8.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label gut sichtbar ist,
9.
entgegen Artikel 4 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt bereitgestellt werden,
10.
entgegen Artikel 4 Buchstabe d oder e nicht sicherstellt, dass Werbung oder technisches Werbematerial eine dort genannte Angabe enthält,
11.
entgegen Artikel 5 nicht ermöglicht, dass ein dort genanntes Label und ein dort genanntes Produktdatenblatt angezeigt werden, oder
12.
als Lieferant oder Händler entgegen Artikel 6 eine dort genannte Information nicht richtig ermittelt.