(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§
335 bis
335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach §
28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach §
28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit §
6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. §
6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.