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EnWG 2005

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 35i  Anwendungsbestimmung

Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.