§ 54b EnWG 2005 – Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung |
 |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen. Die §§
3,
4 und
16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§
5,
8 und
21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der
Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1.
die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2019/941 und
- 2.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.