Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des §
95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
- 2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §
130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des §
95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.