(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§
62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des §
52 Abs. 2 Satz 3 und des §
69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. §
140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit §
46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.