ErbbauV
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.01.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 72, 122
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
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§ 18 ErbbauV

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.