ErbbauV
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.01.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 72, 122
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
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§ 29 ErbbauV

Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.