ErbStDV 1998
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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§ 5 ErbStDV 1998 – Verzeichnis der Standesämter

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.