ErbStDV 1998
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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§ 9 ErbStDV 1998 – Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
1.
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.