ErbStG 1974
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG 1974)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.04.1974
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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§ 18 ErbStG 1974 – Mitgliederbeiträge

Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.