ErbStRG
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.04.1974
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 20.12.1996 I 2049
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Art. 7 ErbStRG – - Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen

Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) durchzuführen.