ErdölBevG 2012
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.01.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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§ 15 ErdölBevG 2012 – Satzung

(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.