ErdölBevG 2012
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.01.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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§ 32 ErdölBevG 2012 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.