entgegen §
38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen §
38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,