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ERPSchG
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 3
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro aufzunehmen.