Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach §
7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in §
7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach §
16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen
- 1.
im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
- 2.
wegen Pflegebedürftigkeit oder
- 3.
im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach §
16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.