(1) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach §
4 Absatz 1 Satz 1, die Probenahmeprotokolle nach §
8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach §
10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach §
11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach §
5 Absatz 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.
(2) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß §
5 Absatz 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. Die übrigen Dokumente nach Absatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.