ErsDiG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ErsDiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 10 (2005, 2301)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 20 ErsDiG – Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156ff.) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.