ErsDiG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ErsDiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 10 (2005, 2301)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 32a ErsDiG – Verwendung bei Arbeitskämpfen

Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.